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Testamente, Enterbung und Bestellung der Erbschaftsverwalter

Durch die Errichtung des Testaments können Sie für den Fall Ihres Todes Ihre Vermögens-Angelegenheiten lösen und dadurch den nachfolgenden Vermögensstreiten unter den Erben vorbeugen. Insbesondere die Personen, die keine Ehepartner oder keine Kinder haben, sollten darüber informiert werden, wer nach ihnen aus dem Gesetz erben wird und eventuell die Testamentserrichtung erwägen.

Falls Ihnen der Notar das Testament in Form notariellen Aktes errichtet, bleibt das Original des Testaments beim Notar verwahrt; ferner ist das Bestehen des Testaments elektronisch in der durch die Notariatskammer der Tschechischen Republik geführten Testament-Zentralevidenz erfasst. Gegenüber den anderen Arten der Testamentserrichtung, die das Gesetz zulässt, wird so im höchstmöglichen Maße garantiert, dass die Erbschaft wirklich nach dem Willen des Testamentserrichters besprochen wird.

Bei Beerbung wird der Testamentserbe vor den gesetzlichen Erben bevorzugt; eine einzige Ausnahme sind die Nachkommen des Testamentserrichters, die den Anspruch auf den durch Gesetz festgelegten Erbschaftsteil haben. Das Testament ist jederzeit zu verändern oder zu widerrufen.

Wenn Sie nicht wollen, dass Ihr Nachkomme nach Ihnen erbt und wenn hierfür durch Gesetz festgelegte Gründe bestehen, ist es erforderlich, eine Enterbungsurkunde auszufertigen. Es handelt sich um die Ausfertigung einer formell und inhaltlich anspruchsvollen Urkunde und deshalb ist es insbesondere in diesem Fall empfehlenswert, sie durch den Notar ausfertigen zu lassen.

Eine neue gesetzliche Möglichkeit ist die Bestellung des Erbschaftsverwalters, der nach dem Tod des Errichters die mit beerbtem Vermögen verbundenen Angelegenheiten bis zur Erbschaftsabwicklung allein besorgen würde. Insbesondere die Unternehmer, die ganz oder teilweise ein Unternehmen, beziehungsweise die Geschäftsanteile besitzen, sollten die Bestellung einer solchen Person nicht vergessen, denn so ist es möglich, den unersetzbaren, aus den Streiten der Erben resultierenden Schäden vorzubeugen. Für diese Urkunde ist durch Gesetz eine Form notariellen Aktes vorgeschrieben und alle erforderlichen Anweisungen gibt Ihnen der Notar bei der Urkunden-Ausfertigung. Für das Testament und die Urkunde über die Bestellung des Erbschaftsverwalters sind gesonderte notarielle Akte zu erstellen; der Bestellung zum Erbschaftsverwalter muss der gewählte Verwalter bei der Urkundenausfertigung zustimmen.