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Immobilienübertragungen

Ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück werden am häufigsten durch einen Kauf- oder Schenkungsvertrag übertragen. Der Notar fasst Ihnen den Immobilienübertragungsvertrag in Form notariellen Aktes ab, der im Gegensatz zu den zum Beispiel vom Rechtsanwalt oder einem Immobilienbüro abgefassten Verträgen eine öffentliche Urkunde ist. Das bedeutet, dass im Fall eines Streites die Gleichschrift notariellen Aktes als eindeutiger Nachweis beim Gericht benutzt werden kann, der die Wahrhaftigkeit der darin aufgeführten Angaben bestätigen kann.

Welche Dokumente sind zur Vertragsabfassung erforderlich? Es sind die das Eigentumsrecht des Überträgers an Liegenschaften nachweisenden Urkunden (zum Beispiel der Erbschaftsbeschluss, Kaufvertrag), die der Überträger in der Regel zur Verfügung hat. Sie sind auch in den entsprechenden Sammlungen aufzusuchen, was Ihnen der Notar schon bei der ersten Besprechung raten wird. Weiter brauchen Sie den Liegenschaftskatasterauszug. Gegenwärtig haben schon manche Notare den direkten Zugriff auf das Liegenschaftskataster per Internet und können Ihnen so den Auszug allein sicherstellen. Ein den Liegenschaftspreis betreffendes Gutachten ist für die Vertragsbesteuerung beim entsprechenden Finanzamt erforderlich. Es ist empfehlenswert, sich über seine Beschaffung zuerst mit dem Notar zu beraten, denn nicht immer ist das Gutachten notwendig – zum Beispiel ist es nicht im Fall der Veträge zur Erweiterung oder Schmälerung des Gemeineigentums der Eheleute erforderlich, weil diese Verträge nicht besteuert werden.

Der Beruf eines Notars ist auf die Immobilien betreffende Rechtsverhältnisse gerichtet und der Notar garantiert so ein erforderliches Fachniveau der Vertragsabfassung. Der Notar belehrt bei der Vertragsabfassung beide Parteien über die Rechtsfolgen deren Handlung und so wirkt er vorbeugend gegen die Entstehung eines eventuellen Streites. Der Vertrag mit Eintragungsantrag wird dem Katasteramt vorgelegt, wobei Sie den Notar mit Erledigung der Sache beim Katasteramt beauftragen können, der Ihnen den Vertrag abgefasst hat.