Èesky English
 
Handelsgesellschaften

Im Fall der Gründung einer GmbH oder einer Aktiengesellschaft ist es laut Gesetz notwendig, die Gründungsdokumente in Form notariellen Aktes zu errichten. Der Notar erstellt die Gründungsdokumente dieser Gesellschaften (Gründungsurkunden, Gesellschaftsverträge, Satzungen) so, dass sie in Einklang mit dem Gesetz und Vorstellungen sowie Bedürfnissen der Gründer der Gesellschaften sind. In dieser Weise soltte das Vorbeugen künftiger Streite unter den Gesellschaftern gesichert werden.

Die Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister bewilligt das Gericht; der Notar erstellt auch auf Wunsch den Antrag auf Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister und bringt den Gesellschaftern bei, welche Anlagen dem Antrag hinzuzufügen sind.

Zur Bezeugung aller wesentlichen, die Gesellschaften betreffenden Veränderungen erfordert das Gesetz ebenfalls die Erstellung notarieller Akte. In welchem Fall notarieller Akt erforderlich ist und in welchem nicht, unterrichtet Sie im konkreten Fall der Notar.