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Notarieller Akt als Unterlage für die Zwangsvollstreckung

Die effektivste Art, wie die Rückgabe des geliehenen Geldes zu sichern, ist für den Gläubiger notarieller Akt, in dem der Schuldner dem Gläubiger die Genehmigung zur direkten Vollstreckbarkeit notariellen Aktes oder zur Zwangsvollstreckung gibt. Der Inhalt notariellen Aktes ist die Verpflichtung des Schuldners, dass er innerhalb der festgesetzten Frist allen Verbindlichkeiten gegenüber dem Gläubiger unter Bedrohung der nachfolgenden Vollstreckung seines Vermögens nachkommt.

Die Vereinbarung mit Genehmigung zur Vollstreckbarkeit ist eine Urkunde, auf deren Grundlage der Vollstrecker um die Zwangsvollstreckung des Vermögens des Schuldners direkt anzusprechen ist. Im Fall der Nichtzahlung des Darlehens ist es so nicht notwendig, vor Zwangsvollstreckung ein in der Regel langwieriges Gerichtsverfahren zu absolvieren, in dem dem Schuldner zunächst auferlegt wird die Schuld zu bezahlen und erst danach ist es an das Zwangsvollstreckungsverfahren heranzugehen. Oft kann es dann für die Geldeintreibung zu spät sein.

Die Vereinbarung soll spätestens bei Geldübergabe abgefasst werden, sie kann auch hinsichtlich der Forderung geschlossen werden, die erst entsteht. Die Vereinbarung ist auch in den Fällen zu schließen, wo die Forderung bereits fällig ist und der Gläuber bereit ist, dem Schuldner eine Nachfrist zur Zahlung zu gewähren.