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Wollen Sie sich von der gesetzlichen Regelung des Gemeineigentums der Eheleute abweichen, können Sie Ihr Gemeineigentum durch den Vertrag schmälern oder erweitern, den nur ein Notar in Form notariellen Aktes abfassen kann. Unter Schmälerung wird ein solcher Fall verstanden, wo aus dem bereits erworbenen Gemeineigentum das Alleinvermögen eines der Ehepartner wird (zum Beispiel eine gemeinsam gekaufte Liegenschaft wird zum Alleineigentum eines der Ehepartner) oder es werden die Regeln abgegrenzt, auf deren Grundlage jeder der Eheleute in Zukunft das bestimmte Vermögen ins Alleineigentum erwerben wird. Unter Erweiterung wird dann eine solche Situation verstanden, wo aus dem Alleineigentum eines der Ehepartner das Gemeineigentum wird (zum Beispiel: einer der Ehepartner erbt ein Vermögen und die Eheleute machen es nachfolgend zum Gemeineigentum). Der Vertrag ist nicht nur während der Ehedauer zu schließen, sondern auch vor deren Schließung.
Zweck dieser Vertragsabschlüsse ist in der Regel die Lösung der Situationen, die die Familieneigentumsverhältnisse negativ beeinflussen könnten. Die Verträge können zum Beispiel die Auswirkungen der unternehmerischen Risiken eines der Ehepartner auf die Familie vermindern, sie können einen komplizierten Vermögensausgleich nach der Ehetrennung ausschließen oder einer ungewollten Eigentumsbeerbung durch den Nachkommen nur eines der Ehepartner vorbeugen.
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