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Die Gründung einer Genossenschaft, eine eventuelle Veränderung ihrer Satzung oder ihre Auflösung muss durch notariellen Akt bezeugt werden. Der Notar wirkt bei Schaffung der Satzung der Genossenschaft mit und im notariellen Akt bezeugt er die Tatsachen aus dem Ablauf der Genossenschaftssitzung.
Der Notar bezeugt auch auf Grund des Gesetzes den Ablauf der ersten Versammlungssitzung der Gemeinschaft der Wohnungs- und Gewerbeeinheitseigentümer. Im Sitzungsablauf werden die Organe der Gemeinschaft gewählt und die Satzung genehmigt.
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